Rechtsfolger
BG

§ 143 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1978
BGBl. Nr. 403/1977
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
BGBl. I Nr. 15/2013
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§ 143.
(1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1978 BGBl. Nr. 403/1977
01.02.2013 BGBl. I Nr. 15/2013 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017833
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P143/NOR12017833