Rechtsfolger
BG

§ 1445 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
02.01.2017
BGBl. I Nr. 59/2017
Außerkrafttretensdatum
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4) Vereinigung.
§ 1445.
So oft auf was immer für eine Art das Recht mit der Verbindlichkeit in Einer Person vereiniget wird, erlöschen beyde; außer, wenn es dem Gläubiger noch frey steht, eine Absonderung seiner Rechte zu verlangen, (§§. 802 und 812), oder wenn Verhältnisse von ganz verschiedener Art eintreten. Daher wird durch die Nachfolge des Schuldners in die Verlassenschaft seines Gläubigers in den Rechten der Erbschaftsgläubiger, der Miterben oder Vermächtnisnehmer, und durch die Beerbung des Schuldners und Bürgen in den Rechten des Gläubigers nichts geändert.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193082
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1445/NOR40193082