Rechtsfolger
BG

§ 144 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2015
BGBl. I Nr. 35/2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
BGBl. I Nr. 145/2022
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c) Abstammung vom Vater
Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil
§ 144.
(1) Vater des Kindes ist der Mann,
1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
(2) Ist an der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden, so ist die Frau Elternteil,
1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als eingetragene Partnerin der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
2. die die Elternschaft anerkannt hat oder
3. deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.
(3) Auf diese Frau sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.
(4) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat. Würden nach Abs. 2 Z 1 mehrere Frauen in Betracht kommen, so ist diejenige von ihnen Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die eingetragene Partnerschaft begründet hat.
Anmerkung
1. ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.07.1989 BGBl. Nr. 162/1989
01.07.2001 BGBl. I Nr. 135/2000 Fassungsvergleich ↗
01.02.2013 BGBl. I Nr. 15/2013 Fassungsvergleich ↗
01.01.2015 BGBl. I Nr. 35/2015 Fassungsvergleich ↗
01.01.2024 BGBl. I Nr. 180/2023 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40168340
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P144/NOR40168340