Rechtsfolger
BG

§ 145c ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.07.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
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§ 145c.
Wird einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und ein Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen, so ist der andere Elternteil mit der Verwaltung betraut. Sind beide Elternteile oder jener Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, ausgeschlossen, so hat das Gericht andere Personen mit der Verwaltung zu betrauen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40013302
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P145c/NOR40013302