Rechtsfolger
BG

§ 146 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
BGBl. I Nr. 15/2013
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§ 146.
(1) Die Pflege des minderjährigen Kindes umfaßt besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
(2) Das Ausmaß der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern.
(3) Die Eltern haben in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen. Der Wille des Kindes ist umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
28.04.1979 BGBl. Nr. 168/1979
01.07.2001 BGBl. I Nr. 135/2000 Fassungsvergleich ↗
01.02.2013 BGBl. I Nr. 15/2013 Fassungsvergleich ↗
01.07.2018 BGBl. I Nr. 59/2017 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40013303
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P146/NOR40013303