Rechtsfolger
BG

§ 146b ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.1978
BGBl. Nr. 403/1977
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
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§ 146b.
Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1978 BGBl. Nr. 403/1977
01.02.2013 aufgehoben
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017841
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P146b/NOR12017841