Rechtsfolger
BG

§ 1478 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.04.1916
RGBl. Nr. 69/1916
Außerkrafttretensdatum
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Verjährungszeit. Allgemeine.
§ 1478.
In so fern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beyde mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in Einem Zeitraume vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der bloße Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch dreyßig Jahre hinlänglich.

Fassungen

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Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019224
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1478/NOR12019224