Rechtsfolger
BG

§ 1494 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
18.08.1999
BGBl. I Nr. 164/1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
BGBl. I Nr. 59/2017
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Hemmung der Verjährung.
§ 1494.
Gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, wie gegen Minderjährige oder Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, kann die Ersitzungs- oder Verjährungszeit, dafern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind, nicht anfangen. Die einmahl angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen zwey Jahren nach den gehobenen Hindernissen vollendet werden.
Schlagworte
Verjährung gegen Geschäftsunfähige, Ersitzungszeit, zwei Jahre

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1812 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
18.08.1999 BGBl. I Nr. 164/1999 Fassungsvergleich ↗
01.07.2018 BGBl. I Nr. 59/2017 Fassungsvergleich ↗
01.01.2020 BGBl. I Nr. 105/2019 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12040747
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1494/NOR12040747