Rechtsfolger
BG

§ 149 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
26.04.2017
BGBl. I Nr. 59/2017
Außerkrafttretensdatum
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§ 149.
(1) Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, dass die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird.
Schlagworte
Kinderhilfeträger

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40192981
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P149/NOR40192981