Rechtsfolger
BG

§ 155 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
BGBl. I Nr. 58/2004
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Vermutung der Unehelichkeit
§ 155. Wird ein Kind nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet, dass es unehelich ist; Gleiches gilt, wenn das Kind nach Ablauf des
300. Tages nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren wird. Diese Vermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, daß das Kind vom früheren Ehemann der Mutter abstammt; hiefür ist zu beweisen, daß während der Ehe das Kind vom Ehemann gezeugt oder die Schwangerschaft mit dem Samen des Ehemanns oder, sofern der Ehemann in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt hat, mit dem Samen eines Dritten durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung herbeigeführt worden ist.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.07.1992 BGBl. Nr. 275/1992
01.07.2001 Fassungsvergleich ↗
01.01.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004
01.02.2013 BGBl. I Nr. 15/2013 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40013318
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P155/NOR40013318