Rechtsfolger
BG

§ 155 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.02.2013
BGBl. I Nr. 15/2013
Außerkrafttretensdatum
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Dritter Abschnitt
Name
§ 155.
(1) Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (§ 93 Abs. 3) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.
(2) Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.
(3) Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.07.1992 BGBl. Nr. 275/1992
01.07.2001 Fassungsvergleich ↗
01.01.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004
01.02.2013 BGBl. I Nr. 15/2013 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40146742
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P155/NOR40146742