Rechtsfolger
BG

§ 162d ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.1984
BGBl. Nr. 566/1983
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
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§ 162d.
(1) Eine Zustimmung nach den §§ 162a bis 162c ist dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde zu erklären; ihre namensrechtlichen Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommt.
(2) Eine Zustimmung ist unwirksam, wenn sie dem Standesbeamten später als drei Jahre nach der Verständigung des Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation durch den Standesbeamten zugekommen ist.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1984 BGBl. Nr. 566/1983
01.02.2013 aufgehoben
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017864
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P162d/NOR12017864