Rechtsfolger
BG

§ 163a ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.07.1989
BGBl. Nr. 162/1989
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
§ 163a.
(1) Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, daß die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, daß die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht.
(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017866
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P163a/NOR12017866