Rechtsfolger
BG

§ 163d ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.07.1989
BGBl. Nr. 162/1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
BGBl. I Nr. 58/2004
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§ 163d.
(1) Die Mutter oder das Kind können gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben. Der Widerspruch gegen das Anerkenntnis kann nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis erhoben werden.
(2) Die beschränkt handlungsfähige Mutter hat den Widerspruch selbst zu erklären; er bedarf der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Widerspruch des gesetzlichen Vertreters des bereits mündigen Kindes bedarf dessen Zustimmung.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.07.1989 BGBl. Nr. 162/1989
01.01.2005 BGBl. I Nr. 58/2004 Fassungsvergleich ↗
01.02.2013 aufgehoben
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017869
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P163d/NOR12017869