Rechtsfolger
BG

§ 164b ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
BGBl. I Nr. 58/2004
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§ 164b. Die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses ist auf Klage des Anerkennenden gegen das Kind festzustellen, wenn der Anerkennende beweist, daß sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlaßt worden ist, daß er der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, oder daß solche Umstände vorliegen, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften und die er zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat. Die Klage kann nur binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.07.1989
01.01.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017872
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P164b/NOR12017872