Rechtsfolger
BG

§ 167 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1989
BGBl. Nr. 162/1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
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§ 167. Das Gericht hat auf gemeinsamen Antrag der Eltern zu verfügen, daß ihnen beiden die Obsorge für das Kind zukommt, wenn die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben und diese Verfügung für das Wohl des Kindes nicht nachteilig ist. Hebt ein Elternteil die häusliche Gemeinschaft nicht bloß vorübergehend auf, so ist § 177 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017880
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P167/NOR12017880