Rechtsfolger
BG

§ 172 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.02.2013
BGBl. I Nr. 15/2013
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
BGBl. I Nr. 59/2017
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§ 172.
Hat das einsichts- und urteilsfähige Kind seine Meinung über seine Ausbildung den Eltern erfolglos vorgetragen, so kann es das Gericht anrufen. Dieses hat nach sorgfältiger Abwägung der von den Eltern und dem Kind angeführten Gründe die zum Wohl des Kindes angemessenen Verfügungen zu treffen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40146784
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P172/NOR40146784