Rechtsfolger
BG

§ 176a ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
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§ 176a. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und deshalb die gänzliche Entfernung aus seiner bisherigen Umgebung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten notwendig und ist seine Unterbringung bei Verwandten oder anderen geeigneten nahestehenden Personen nicht möglich, so hat das Gericht die Obsorge für das Kind dem Jugendwohlfahrtsträger ganz oder teilweise zu übertragen. Der Jugendwohlfahrtsträger darf deren Ausübung Dritten übertragen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019274
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P176a/NOR12019274