Rechtsfolger
BG

§ 178b ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
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Berücksichtigung der Meinung des Kindes
§ 178b. Vor Verfügungen, die die Pflege oder Erziehung eines Kindes betreffen, hat das Gericht das Kind tunlichst persönlich zu hören; ein noch nicht zehnjähriges Kind kann auch durch den Jugendwohlfahrtsträger oder in anderer geeigneter Weise befragt werden. Das Kind ist nicht zu hören, wenn durch die Befragung oder durch einen Aufschub der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet wäre oder im Hinblick auf das Alter oder die Entwicklung des Kindes eine Meinungsäußerung nicht zu erwarten ist.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019276
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P178b/NOR12019276