Rechtsfolger
BG

§ 179a ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.07.1960
BGBl. Nr. 58/1960
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
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Form; Eintritt der Wirksamkeit.
§ 179a.
(1) Die Annahme an Kindesstatt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande. Sie wird im Fall ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam. Stirbt der Annehmende nach diesem Zeitpunkt, so hindert dies die Bewilligung nicht.
(2) Das nicht eigenberechtigte Wahlkind schließt den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter, dieser bedarf hiezu keiner gerichtlichen Genehmigung. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.07.1960 BGBl. Nr. 58/1960
01.02.2013 aufgehoben
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017896
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P179a/NOR12017896