Rechtsfolger
BG

§ 17a ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2021
BGBl. I Nr. 148/2020
Außerkrafttretensdatum
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Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte
§ 17a.
(1) Persönlichkeitsrechte sind im Kern nicht übertragbar.
(2) In den Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht kann nur eingewilligt werden, soweit dies nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Einwilligung in den Eingriff in den Kernbereich eines Persönlichkeitsrechts kann nur vom entscheidungsfähigen Träger des Persönlichkeitsrechts selbst erteilt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Persönlichkeitsrechte einer Person wirken nach dem Tod in ihrem Andenken fort. Verletzungen des Andenkens können die mit dem Verstorbenen im ersten Grad Verwandten und der überlebende Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte Zeit ihres Lebens geltend machen, andere Verwandte in auf- oder absteigender Linie nur für zehn Jahre nach dem Ablauf des Todesjahres. Jedenfalls zulässig sind im öffentlichen Interesse liegende Eingriffe zu Archivzwecken, zu wissenschaftlichen und zu künstlerischen Zwecken.
Anmerkung
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40229401
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P17a/NOR40229401