Rechtsfolger
BG

§ 183 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1978
BGBl. Nr. 403/1977
Außerkrafttretensdatum
30.04.1995
BGBl. Nr. 25/1995
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§ 183.
(1) Das Wahlkind erhält den Familiennamen des Annehmenden. Wird ein Ehegatte an Kindesstatt angenommen, so ändert sich der Familienname, den die Ehegatten gemeinsam führen, wenn der andere Ehegatte dem vor der gerichtlichen Bewilligung zugestimmt hat; sonst führen sie den bisherigen Familiennamen weiter, es ändert sich nur der Geschlechtsname des Angenommenen.
(2) Nehmen Ehegatten gemeinsam oder nimmt ein Ehegatte das leibliche Kind des anderen an und stimmen die Familiennamen der Ehegatten nicht überein, so erhält (behält) das Wahlkind den Familiennamen des Wahlvaters (Vaters).
(3) Bleiben bei einer Annahme nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) allein die familienrechtlichen Beziehungen des minderjährigen Wahlkindes zu seinem leiblichen Elternteil im Sinn des § 182 Abs. 2 dritter Satz (Anm.: richtig: zweiter Satz) aufrecht und führt das Wahlkind einen von diesem Elternteil abgeleiteten Familiennamen, so behält es diesen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017903
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P183/NOR12017903