Rechtsfolger
BG

§ 183 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.05.1995
BGBl. Nr. 25/1995
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
BGBl. I Nr. 15/2013
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§ 183.
(1) Wird das Wahlkind nur von einer Person an Kindesstatt angenommen und erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil im Sinn des § 182 Abs. 2 zweiter Satz, so erhält das Wahlkind den Familiennamen des Annehmenden. Die §§ 162a Abs. 2 bis 162d gelten entsprechend.
(2) Im übrigen gelten für die Ableitung des Familiennamens des Wahlkindes von den Wahleltern beziehungsweise von einem Wahlelternteil und demjenigen Elternteil, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen aufrecht geblieben sind, die §§ 139 sowie 162a Abs. 2 bis 162d entsprechend.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12037940
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P183/NOR12037940