Rechtsfolger
BG

§ 183a ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.1978
Außerkrafttretensdatum
30.04.1995
BGBl. Nr. 25/1995
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§ 183a.
(1) Hat das Wahlkind ein bei Wirksamwerden der Annahme noch minderjähriges eheliches, uneheliches oder angenommenes Kind und führt dieses einen von ihm allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Wahlkind durch die Annahme erworbene Familienname (Geschlechtsname) auf dieses Kind über.
(2) Leitet dieses Kind aber seinen Familiennamen auch von dem Ehegatten oder einem noch lebenden früheren Ehegatten des Wahlkindes ab, so tritt der Übergang nur ein, wenn dieser Ehegatte dem vor der gerichtlichen Bewilligung zugestimmt hat.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1978
01.05.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017904
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P183a/NOR12017904