Rechtsfolger
BG

§ 185 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1960
BGBl. Nr. 58/1960
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
BGBl. I Nr. 15/2013
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§ 185.
(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses erlöschen die durch die Annahme zwischen dem Wahlvater (der Wahlmutter) und dessen (deren) Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits begründeten Rechtsbeziehungen.
(2) Mit diesem Zeitpunkt leben die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits, soweit sie nach dem § 182 erloschen sind, wieder auf.
(3) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt sind hinsichtlich des Wahlkindes und dessen minderjährigen Nachkommen die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme so anzusehen, als wären sie nicht eingetreten.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.07.1960 BGBl. Nr. 58/1960
01.02.2013 BGBl. I Nr. 15/2013 Fassungsvergleich ↗
26.04.2017 BGBl. I Nr. 59/2017 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017907
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P185/NOR12017907