Rechtsfolger
BG

§ 191 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
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Nothwendige Entschuldigung von einer Vormundschaft überhaupt;
§ 191. Zur Übernahme einer Vormundschaft sind überhaupt unfähig
1. Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegeneheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen;
2. Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlangung oder Eigenschaften, eine anständige Erziehung des Mündels oder eine sorgfältige Verwaltung des Mündelvermögens nicht zu erwarten ist.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017914
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P191/NOR12017914