Rechtsfolger
BG

§ 196 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1978
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
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Arten der Berufung zur Vormundschaft.
1) testamentarische;
§ 196.
(1) Zum Vormund ist, wenn er geeignet ist, in erster Linie derjenige zu bestellen, den ein Elternteil als gesetzlicher Vertreter letztwillig berufen hat. Hat ein Elternteil aber bloß einen Verwalter für das Vermögen des Minderjährigen letztwillig berufen, so wird vermutet, daß er ihn zum Vormund überhaupt habe berufen wollen; sonst ist, sofern nicht der Fall des § 145c Abs. 3 vorliegt, der berufene Verwalter, wenn er geeignet ist, nur zum Sachwalter für das Vermögen zu bestellen.
(2) Haben die Eltern letztwillig Unterschiedliches verfügt, so ist derjenige zum Vormund beziehungsweise Sachwalter zu bestellen, der besser geeignet ist.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017919
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P196/NOR12017919