Rechtsfolger
BG

§ 199 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.08.2013
BGBl. I Nr. 179/2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
BGBl. I Nr. 87/2015
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§ 199.
(1) Die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits bleiben aufrecht.
(2) Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen die Wahleltern und deren Nachkommen einerseits den leiblichen Eltern und deren Nachkommen andererseits vor.
(3) Ist das Wahlkind nur durch eine Person angenommen worden und sind sowohl diese Person oder deren Nachkommen als auch der nicht verdrängte leibliche Elternteil oder dessen Nachkommen vorhanden, so fällt der Nachlass – ungeachtet eines allfälligen Erlöschens der familienrechtlichen Beziehungen nach § 197 Abs. 3 zweiter Satz – je zur Hälfte auf den Stamm der annehmenden Person und des nicht verdrängten leiblichen Elternteils.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1812 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
01.07.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000
01.02.2013 BGBl. I Nr. 15/2013 Fassungsvergleich ↗
01.08.2013 BGBl. I Nr. 179/2013 Fassungsvergleich ↗
01.01.2017 BGBl. I Nr. 87/2015 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40154953
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P199/NOR40154953