Rechtsfolger
BG

§ 205 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.02.2013
BGBl. I Nr. 15/2013
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
BGBl. I Nr. 59/2017
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§ 205.
(1) Bei der Auswahl einer anderen Person für die Obsorge ist besonders auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen. Wünsche des Kindes und der Eltern, im Falle des § 166 des Zuwendenden, sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl des Kindes entsprechen.
(2) Mit der Obsorge dürfen nicht betraut werden
1. nicht voll handlungsfähige Personen;
2. Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlagung oder Eigenschaft, eine dem Wohl des minderjährigen Kindes förderliche Ausübung der Obsorge nicht zu erwarten ist.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40146819
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P205/NOR40146819