Rechtsfolger
BG

§ 209 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1978
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
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Ausschließung des Vormundes von der Vermögensverwaltung
§ 209. Hat jemand einem Minderjährigen, der unter Vormundschaft steht, ein Vermögen zugewendet und den Vormund von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, so gilt der § 145c, sofern er nicht unmittelbar anzuwenden ist, sinngemäß.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017932
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P209/NOR12017932