Rechtsfolger
BG

§ 211 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1989
BGBl. Nr. 162/1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
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Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers
§ 211. Wird ein Kind im Inland geboren und kommen die Vermögenswaltung (Anm.: richtig: Vermögensverwaltung) sowie die Vertretung keinem Elternteil zu oder wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist der Jugendwohlfahrtsträger bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes Vormund des Kindes.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017934
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P211/NOR12017934