Rechtsfolger
BG

§ 221 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2018
BGBl. I Nr. 59/2017
Außerkrafttretensdatum
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§ 221.
Der gesetzliche Vertreter hat jedenfalls dann eine andere Anlegung von im Sinn des § 220 angelegtem Vermögen zu veranlassen, wenn ansonsten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass ein für das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse nicht unbeträchtliches Vermögen dauerhaft geschmälert werden wird und die Umschichtung dem Wohl des Kindes entspricht.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193015
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P221/NOR40193015