Rechtsfolger
BG

§ 224 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1812
JGS Nr. 946/1811
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
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dann durch die Schätzung des Vermögens entweder
unmittelbar von dem vormundschaftlichen Gerichte,
§ 224. Das Verzeichniß des Vermögens und die Schätzung der beweglichen Sachen müssen ohne Zeitverlust, allenfalls auch vor Bestellung eines Vormundes, vorgenommen werden. Das Inventarium wird bey den Verlassenschafts-Acten aufbewahrt und dem Vormunde eine beglaubigte Abschrift davon mitgetheilet. Die Schätzung des unbeweglichen Vermögens muß, sobald es thunlich ist, vorgenommen werden; sie kann aber auch, wenn der Werth sich aus andern zuverlässigen Quellen darstellet, ganz unterbleiben.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017947
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P224/NOR12017947