Rechtsfolger
BG

§ 227 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.02.2013
BGBl. I Nr. 15/2013
Außerkrafttretensdatum
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Haftung
§ 227.
(1) Die nach § 204 mit der Obsorge betrauten Personen haften dem Kind gegenüber für jeden durch ihr Verschulden verursachten Schaden.
(2) Soweit sich die mit der Obsorge betraute Person zu ihrer Ausübung rechtmäßig anderer Personen bedient, haftet sie nur insoweit, als sie schuldhaft eine untüchtige oder gefährliche Person ausgewählt, deren Tätigkeit nur unzureichend überwacht oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen des minderjährigen Kindes gegen diese Personen schuldhaft unterlassen hat.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40146841
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P227/NOR40146841