Rechtsfolger
BG

§ 230a ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.1994
BGBl. Nr. 532/1993
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
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§ 230a.
Spareinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut, die zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sie auf den Namen des Mündels lauten, ausdrücklich die Bezeichnung “Mündelgeld” tragen und entweder allgemein für die Verbindlichkeiten des Kreditinstitutes der Bund oder eines der Länder oder für die Verzinsung und Rückzahlung der Mündelgeldspareinlagen im besonderen ein von dem Kreditinstitut gebildeter, jederzeit mit der jeweiligen Höhe solcher Einlagen übereinstimmender unbelasteter Deckungsstock haftet. Dieser Deckungsstock hat ausschließlich in mündelsicheren Wertpapieren (§ 230b), in Hypothekarforderungen mit gesetzgemäßer Sicherheit (§ 230c), in Forderungen, für die der Bund oder eines der Länder haftet, oder in Bargeld zu bestehen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1987 BGBl. Nr. 325/1986
01.01.1994 BGBl. Nr. 532/1993 Fassungsvergleich ↗
01.02.2013 aufgehoben
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40127920
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P230a/NOR40127920