Rechtsfolger
BG

§ 230d ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.07.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
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§ 230d.
(1) Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen.
(2) Der Kaufpreis soll in der Regel den Verkehrswert nicht übersteigen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40013367
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P230d/NOR40013367