Rechtsfolger
BG

§ 230d ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.1978
BGBl. Nr. 403/1977
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
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§ 230d.
(1) Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert und sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen.
(2) Der Kaufpreis darf den gemeinen Wert nicht übersteigen. Die Art (Widmung, Nutzung) und der gemeine Wert der Liegenschaft sind durch einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen festzustellen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1978 BGBl. Nr. 403/1977
01.07.2001 BGBl. I Nr. 135/2000 Fassungsvergleich ↗
01.02.2013 aufgehoben
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017957
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P230d/NOR12017957