Rechtsfolger
BG

§ 231 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1978
BGBl. Nr. 403/1977
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
des übrigen beweglichen Vermögens;
§ 231. Das übrige bewegliche Vermögen, das weder zum Gebrauch des Minderjährigen noch zum Andenken der Familie oder nach Anordnung der Eltern aufzubewahren ist noch auf eine andere Art vorteilhaft verwendet werden kann, muß im allgemeinen öffentlich feilgeboten werden. Das Hausgerähte kann man den Aeltern und den Miterben in dem gerichtlichen Schätzungspreise aus freyer Hand überlassen. Stücke, die bey der öffentlichen Versteigerung nicht veräußert worden sind, kann der Vormund mit Bewilligung des vormundschaftlichen Gerichtes auch unter dem Schätzungspreise verkaufen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017958
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P231/NOR12017958