Rechtsfolger
BG

§ 249 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2018
BGBl. I Nr. 59/2017
Außerkrafttretensdatum
31.07.2018
BGBl. I Nr. 58/2018
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Haftung und Aufwandersatz
§ 249.
(1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter haftet der vertretenen Person für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Das Gericht kann die Ersatzpflicht insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie den Vertreter unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder seines besonderen Naheverhältnisses zur vertretenen Person, unbillig hart träfe.
(2) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Vertretung notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die angemessenen Kosten einer zur Deckung der Haftung nach Abs. 1 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem gewählten und gesetzlichen Erwachsenenvertreter von der vertretenen Person zu erstatten, sofern dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet wäre. Für den gerichtlichen Erwachsenenvertreter gilt § 276 Abs. 4.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1812 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
01.07.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000
01.07.2018 BGBl. I Nr. 59/2017 Fassungsvergleich ↗
01.08.2018 BGBl. I Nr. 58/2018 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193055
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P249/NOR40193055