Rechtsfolger
BG

§ 265 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2018
BGBl. I Nr. 59/2017
Außerkrafttretensdatum
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Wirkungsbereich
§ 265.
(1) Die volljährige Person und ihr gewählter Erwachsenenvertreter haben eine Vereinbarung (§ 1002) zu schließen und dabei die Vertretungsbefugnisse des Erwachsenenvertreters festzulegen.
(2) Die Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung kann – ausgenommen die Vertretung vor Gericht – vorsehen, dass der Erwachsenenvertreter nur im Einvernehmen mit der vertretenen Person rechtswirksam Vertretungshandlungen vornehmen kann. Ebenso kann die Vereinbarung – ausgenommen die Vertretung vor Gericht – vorsehen, dass die vertretene Person selbst nur mit Genehmigung des Erwachsenenvertreters rechtswirksam Erklärungen abgeben kann.
(3) Die Vertretungsbefugnisse können einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten betreffen.
(4) Die Übertragung der Angelegenheiten umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, immer auch die Vertretung vor Gericht. In allen Fällen kann die Vertretungsbefugnis aber auch auf die Ausübung von Einsichts- und Auskunftsrechten beschränkt werden.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193071
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P265/NOR40193071