Rechtsfolger
BG

§ 269 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2017
BGBl. I Nr. 87/2015
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
BGBl. I Nr. 59/2017
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b) für Ungeborne;
§ 269.
In Rücksicht auf Ungeborne wird ein Kurator entweder für die Nachkommenschaft überhaupt, oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (§ 22) aufgestellet. Im ersten Falle hat der Kurator dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bey einer ihr bestimmten Verlassenschaft nicht verkürzet werde; im zweyten Falle aber, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes erhalten werden.
Anmerkung
ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40172813
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P269/NOR40172813