Rechtsfolger
BG

§ 274 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2025
BGBl. I Nr. 25/2025
Außerkrafttretensdatum
31.12.2028
BGBl. I Nr. 59/2017
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§ 274.
(1) Zum Erwachsenenvertreter ist vorrangig mit deren Zustimmung die Person zu bestellen, die aus einer Vorsorgevollmacht, einer Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung hervorgeht.
(2) Ist eine solche Person nicht verfügbar oder geeignet, so ist mit deren Zustimmung eine der volljährigen Person nahestehende und für die Aufgabe geeignete Person zu bestellen.
(3) Kommt eine solche Person nicht in Betracht, so ist mit dessen Zustimmung ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) zu bestellen.
(4) Ist auch die Bestellung eines Erwachsenenschutzvereins nicht möglich, so ist – nach Maßgabe des § 275 – ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder mit deren Zustimmung eine andere geeignete Person zu bestellen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 16 Z 2, BGBl. I Nr. 25/2025)

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40269689
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P274/NOR40269689