Rechtsfolger
BG

§ 278 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
15.07.1939
dRGBl. I S 1186/1939
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007
BGBl. I Nr. 92/2006
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§ 278. Der Tag, an welchem eine Todeserklärung ihre Rechtskraft erlangt hat, wird für den rechtlichen Sterbetag eines Abwesenden gehalten, doch schließt eine Todeserklärung den Beweis nicht aus, daß der Abwesende früher oder später gestorben; oder, daß er noch am Leben sey. Kommt ein solcher Beweis zu Stande, so ist derjenige, welcher auf den Grund der gerichtlichen Todeserklärung ein Vermögen in Besitz genommen hat, wie ein anderer redlicher Besitzer zu behandeln.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018004
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P278/NOR12018004