Rechtsfolger
BG

§ 282 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
BGBl. I Nr. 43/2005
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Rechte und Pflichten
§ 282.
(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des dritten Hauptstücks sowie die Bestimmungen dieses Hauptstücks für sonstige mit der Obsorge betraute Personen auch auf die Rechte und Pflichten des Sachwalters (Kurators) entsprechend anzuwenden.
(2) Der Sachwalter hat persönlichen Kontakt mit der behinderten Person zu halten und sich darum zu bemühen, dass die gebotene ärztliche und soziale Betreuung der behinderten Person gewährt wird.
(3) Der Sachwalter kann einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der behinderten Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine ernste Gefahr für das Leben oder einer schweren Schädigung der Gesundheit der behinderten Person besteht. Die Zustimmung bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.07.1984 BGBl. Nr. 136/1983
01.07.2001 BGBl. I Nr. 135/2000 Fassungsvergleich ↗
01.01.2006 BGBl. I Nr. 43/2005 Fassungsvergleich ↗
01.07.2007 BGBl. I Nr. 92/2006 Fassungsvergleich ↗
01.07.2018 BGBl. I Nr. 59/2017 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40013396
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P282/NOR40013396