Rechtsfolger
BG

§ 284e ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.07.2007
BGBl. I Nr. 92/2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
BGBl. I Nr. 59/2017
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§ 284e.
(1) Bei Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnisse hat der nächste Angehörige das Wohl der vertretenen Person bestmöglich zu fördern und danach zu trachten, dass sie im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann.
(2) Der nächste Angehörige hat seine Vertretungsbefugnis vor der Vornahme einer Vertretungshandlung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren zu lassen. Ein Dritter darf auf die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen vertrauen, wenn ihm dieser bei Vornahme einer Vertretungshandlung nach § 284b eine Bestätigung über die Registrierung der Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorlegt. Dies gilt für Geldbezüge von einem Konto der vertretenen Person, soweit sie den erhöhten allgemeinen Grundbetrag des Existenzminimums (§ 291a Abs. 2 Z 1 EO) monatlich nicht überschreiten. Das Vertrauen des Dritten ist nicht geschützt, wenn ihm die mangelnde Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen bekannt oder fahrlässig unbekannt ist.
Anmerkung
1. ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.07.2007 BGBl. I Nr. 92/2006
01.07.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2017
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40079119
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P284e/NOR40079119