Rechtsfolger
BG

§ 295 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1812
JGS Nr. 946/1811
Außerkrafttretensdatum
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insbesondere bey Grundstücken und Teichen;
§ 295.
Gras, Bäume, Früchte und alle brauchbare Dinge, welche die Erde auf ihrer Oberfläche hervorbringt, bleiben so lange ein unbewegliches Vermögen, als sie nicht von Grund und Boden abgesondert worden sind. Selbst die Fische in einem Teiche, und das Wild in einem Walde werden erst dann ein bewegliches Gut, wenn der Teich gefischet, und das Wild gefangen oder erlegt worden ist.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1812 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018020
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P295/NOR12018020