Rechtsfolger
BG

§ 300 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2009
BGBl. I Nr. 100/2008
Außerkrafttretensdatum
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Kellereigentum
§ 300.
An Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, wie Kellern, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, kann mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40100031
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P300/NOR40100031