Rechtsfolger
BG

§ 347 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1812
JGS Nr. 946/1811
Außerkrafttretensdatum
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c) beym Zweifel über die Echtheit des Besitzes.
§ 347.
Zeigt es sich nicht gleich auf der Stelle, wer sich in einem echten Besitze befinde, und in wie fern der eine oder der andere Theil auf gerichtliche Unterstützung Anspruch habe; so wird die im Streite verfangene Sache so lange der Gewahrsame des Gerichtes oder eines Dritten anvertraut, bis der Streit über den Besitz verhandelt und entschieden worden ist. Der Sachfällige kann auch nach dieser Entscheidung die Klage aus einem vermeintlich stärkeren Rechte auf die Sache noch anhängig machen.

Fassungen

  • ab 01.01.1812 — Stammfassung JGS Nr. 946/1811 ◀ diese Fassung
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018073
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P347/NOR12018073