Rechtsfolger
BG

§ 357 ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.1812
JGS Nr. 946/1811
Außerkrafttretensdatum
24.07.2006
BGBl. I Nr. 113/2006
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Eintheilung des Eigenthumes in vollständiges und
und unvollständiges.
§ 357. Wenn das Recht auf die Substanz einer Sache mit dem Rechte auf die Nutzungen in einer und der selben Person vereinigt ist, so ist das Eigenthumsrecht vollständig und ungetheilt. Kommt aber Einem nur ein Recht auf die Substanz der Sache; dem Andern dagegen nebst einem Rechte auf die Substanz, das ausschließende Recht auf derselben Nutzungen zu, dann ist das Eigenthumsrecht getheilt und für beyde unvollständig. Jener wird Obereigenthümer; dieser Nutzungseigenthümer genannt.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1812 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
25.07.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018083
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P357/NOR12018083