Rechtsfolger
BG

§ 364c ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2010
BGBl. I Nr. 135/2009
Außerkrafttretensdatum
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§ 364c.
Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.
Schlagworte
Eigentümer, Veräußerungsverbot, Wahlkind

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40112785
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P364c/NOR40112785